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Unsere Statuten

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1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen Verein Netzwerk Landschaftspark Binntal besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ernen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
 

2. Ziel und Zweck

Der Verein vertritt die Interessen der Zweitwohnungseigentümer und setzt sich zusammen mit den Gemeinden und den touristischen Leistungsträgern im Landschaftspark Binntal für eine nachhaltige touristische, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung ein.
Der Verein strebt in den Gemeinden ein Anhörungs- und Mitspracherecht, insbesondere in touristischen Belangen, an.

Der Verein fördert den Kontakt unter den Zweitwohnungsbesitzenden wie auch mit der einheimischen Bevölkerung.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
 

3. Mittel

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein Mitgliederbeiträge erheben und Spenden und Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

 

4. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können Eigentümer von Zweitwohnungen innerhalb des Perimeters des Tourismusvereins des Landschaftsparkes Binntal (Gemeinden Binn, Ernen und Grengiols) sein, die den Vereinszweck unterstützen.

Pro Zweitwohnung ist nur eine Mitgliedschaft möglich.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit bei Verstössen gegen die Ziele des Vereins vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.

 

7. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

 

8. Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche    Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Der Termin ist mindestens 60 Tage im Voraus bekannt zugegeben.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 90 Tage nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Mitteilungen, Einladungen sowie Umfragen erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes des Vereins sowie der      Kontrollstelle,
f) Festsetzung eines allfälligen Mitgliederbeitrages,
g) Änderung der Statuten,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des   Liquidationserlös.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder  fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über nicht traktandierte Geschäfte darf nicht abgestimmt werden.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Er entscheidet mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

10. Die Revisionsstelle

Sobald der Verein über eigene Mittel verfügt, wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11.  Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder ähnlichen Zwecken steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 14.  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. August 2018  angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Haben Sie Anregungen?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. 

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